Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www.mobile.de veröffentlichten Inserat eines KFZ-Händlers Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung werden, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden. Im entschiedenen Fall war in der Anzeige im Internet das Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angegeben, obwohl das betreffende Fahrzeug dieses Merkmal nicht aufwies. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nachdem eine Nachrüstung durch eine werksseitige Freisprecheinrichtung nicht möglich war. Die Tatsache, dass dieses Ausstattungsmerkmal im Bestellformular selbst nicht mehr erwähnt wurde, half der Verkäuferin nicht; sie hätte eine eindeutige Klarstellung vornehmen müssen, dass dieses Beschaffenheitsmerkmal doch nicht vorhanden ist.
Der KFZ-Händler sollte also unbedingt genau prüfen, was in der Internetannonce an Ausstattungsmerkmalen angegeben ist, und dies gegebenenfalls ausdrücklich im Bestellformular korrigieren, sofern eine Unrichtigkeit vorhanden ist. Für den Käufer hingegen empfiehlt es sich dringend, die Internetanzeige auszudrucken, um derartige Beschaffenheitsvereinbarungen später nachweisen zu können.