Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 03.11.2015 die erste obergerichtliche Entscheidung gefällt, wonach der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO erfüllt ist, wenn während der Fahrt im Verkehr auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon eine sogenannte Blitzer-App aufgerufen ist. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt. Das Oberlandesgericht sieht das Smartphone als entsprechendes technisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1 b StVO an, so dass der Verbotstatbestand erfüllt und ein Bußgeld fällig ist, wenn auf dem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert und während der Fahrt in Betrieb ist.